Gemeindepräsidium Gommiswald
Dorfplatz 16
8737 Gommiswald
Tel. 058 228 70 20
Fax 058 228 70 09
Der Gemeindepräsident ist zuständig für das Ausstellen von amtliche Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote etc.) gemäss den Bestimmungen von Art. 35bis EGzZGB. Die Gesuche sind schriftlich beim Gemeindepräsidium einzureichen.
Die amtliche Anzeige ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärung. Sie gibt dem Gesuchsteller einzig einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Ansonsten hat die amtliche Anzeige keine rechtliche Wirkung und ist deshalb auch nicht mit einem Rechtsmittel versehen. Dem Gemeindepräsidenten kommt keine Überprüfungskompetenz zu, d. h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erklärung wird nicht hinterfragt.
Der Empfänger kann dem Gemeindepräsidenten eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.
Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.