Grundbuchamt

Kontakt

Grundbuchamt Gommiswald-Uznach
Dorfplatz 16
8737 Gommiswald

Tel. 058 228 70 50
grundbuch@gommiswald.ch

Ansprechpartner

Büsser Markus
Büsser Markus Grundbuchverwalter
Leiter
Tel. 058 228 70 50 markus.buesser@gommiswald.ch
Bochsler Andreas
Bochsler Andreas Grundbuchverwalter Tel. 058 228 70 50 andreas.bochsler@gommiswald.ch
Gmür Nadja
Gmür Nadja Grundbuchverwalterin Tel. 058 228 70 50 nadja.gmuer@gommiswald.ch
Kuratli Monika
Kuratli Monika Grundbuchverwalterin Tel. 058 228 70 50 monika.kuratli@gommiswald.ch
Walter Johanna
Walter Johanna Mitarbeiterin Tel. 058 228 70 50 johanna.walter@gommiswald.ch
Herrlitz Livia
Herrlitz Livia Mitarbeiterin Tel. 058 228 70 50 livia.herrlitz@gommiswald.ch

Dienstleistungen

Grundbuchgeschäfte

Das Grundbuchamt bietet verschiedene Dienstleistungen rund um das Grundbuchwesen an. Insbesondere sind dies:

Handänderungen

Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Grundbuchkreisen Gommiswald, Ernetschwil, Rieden und Uznach vor. Ob ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Für die Vertragsvorbereitung benötigt das Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Grundbuchamt in Verbindung bzw. füllen das Formular «Kaufvertragsangaben» aus.

Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss kantonalem Tarif fällig.

Grundpfandrechte/Hypotheken

Wenn Banken, Versicherungen, Firmen oder Private einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen die Liegenschaft als Sicherheit für ihre Darlehen. Die entsprechenden Stellen erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das gestützt darauf den Schuldbrief erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten

Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:

•Fahr- und Fusswegrechte
•Mitbenützungsrechte
•Durchleitungsrechte
•Wohnrechte
•usw.

Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif.

Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:

•Kaufsrechte
•Vorkaufsrechte
•Rückkaufsrechte
•Mietverträge

Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind im kantonalen Tarif geregelt.

Schätzungswesen

Sämtliche Gebäude im Kanton St. Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherung St. Gallen gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte und zugleich den Steuerwert festzulegen, wird jedes Grundstück mindestens alle 10 Jahre amtlich geschätzt. Dabei werden folgende Werte festgelegt:

  • Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  • Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
  • Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert der Liegenschaft), der zudem Steuerwert ist.
  • Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
  • Ertragswert (Kapital, welches zum mittlerem Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
  • Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.

Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.

Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.

Online Schalter Grundbuchamt
Amtliche Schätzung pro GrundstückCHF 20.00Bestellen
Baukostenabrechnung Formular [VND.OPENXMLFORMATS-OFFICEDOCUMENT.SPREADSHEETML.SHEET, 34 KB]Download
Begehren um Neubeurteilung Grundstückschätzung [MSWORD, 25 KB]Download
Eigentümerbestätigung (z.B. für Förderbeiträge PV-Anlage, Schlüsselbestellung)gratisBestellen
Gemeinde-GISLink
GrundbuchauszugCHF 30.00Bestellen
Kaufvertragangaben [MSWORD, 135 KB]Download
Geometer Lukas Domeisen AGLink
Gebäudeversicherung, St. GallenLink
Informationen / Vorausberechnung GrundstückgewinnsteuerLink
Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von GrundstückschätzungenLink
Öffentlichkeit des Grundbuchs erweiterter elektronischer Zugang [PDF, 343 KB]Download