Gastwirtschaftsbetrieb
Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeindekanzlei.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
•die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
•die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
•die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
•handlungsfähig ist;
•charakterlich geeignet ist;
•Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
•die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist (Prüfungsabschluss Lebensmittelygiene/Suchtprävention oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder Wirtefähigkeitsausweis oder BIGA-anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke)
•zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.
Gastgewerbe bei Veranstaltungen
Wird an einem öffentlichen Anlass eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt, ist ein Gastwirtschaftspatent notwendig. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Gesuch spätestens 4 Wochen vor dem Anlass bei der Gemeindekanzlei ein.