Sozialamt Gommiswald
Dorfplatz 16
8737 Gommiswald
Tel. 058 228 70 17
sozialamt@gommiswald.ch
Die Ausrichtung der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen des kant. Sozialhilfegesetzes. Das Sozialamt Gommiswald orientiert sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffenliche Sozialhilfe (SKOS) und der St. Gallischen Konferenz für Sozialhilfe (KOS).
Anspruchsvoraussetzungen
Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe verlangt eine vorgängige Beurteilung der Situation der Hilfesuchenden. Zur Prüfung eines Gesuches sind alle relevanten Informationen und Unterlagen, wie
usw. einzureichen.
Die Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe wird nach dem Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIUV) ausgerichtet. Das Sozialamt leistet unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Anspruch auf Inkassohilfe haben auch Erwachsene für ihre eigenen Unterhaltsbeiträge aus Scheidungs- oder Trennungsurteilen.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Ausrichtung von Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe bedingt eine vorgängige Beurteilung der Situation des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin. Ein Gesuch ist mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Bei Geburt eines Kindes hat die Mutter Anspruch auf Elternschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und wenn der Lebensunterhalt durch das anrechenbare Einkommen und das Vermögen der Mutter und des Ehemannes bzw. des Konkubinatspartners nicht gedeckt ist.
Elternschaftsbeiträge werden für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet.
Anspruchsvoraussetzungen
Zahlungen werden nach dem kantonalen Gesetz über Elternschaftsbeiträge (sGS 372.1) ausgerichtet.
Das Sozialamt betreut die in Gommiswald wohnhaften und auf Hilfe angewiesenen Asylbewerber und Flüchtlinge. Dabei wird es von freiwilligen Helferinnen und Helfer unterstützt.